Sicheres OnlineBanking

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Onlinebanking - Warum nicht ?

Mehr Sicherheit beim Onlinebanking hat seinen Preis. Einige Banken verschärften ihre Geschäftsbedingungen. Künftig gelten härtere Sicherheitsregeln. So werden Onlinebanker zur sorgfältigen Aufbewahrung des TAN-Blocks (PIN-TAN Nutzer) und zum Einsatz von Antiviren-Software verpflichtet. Die Deutsche Bank etwa weist in einer etwas verschlüsselten Form auch darauf hin, dass der Kunde darauf zu achten hat, dass seine PIN und TAN keinem Phishing-Betrüger in die Hände fallen. Bislang waren die Banken recht kulant. Die neue Generation der Geschäftsbedingungen macht klar, dass Banken künftig nicht mehr so leicht bereit sein werden, den Schaden zu ersetzen. Sie erwarten von ihren Kunden mehr Vorsicht und weniger Leichtgläubigkeit.

Ist der Schadensfall bereits eingetreten, nutzt der späte Blick in die AGB nicht mehr viel. Besser Sie wissen vorher, wie die Haftung aussieht. Dabei sollten Sie explizit nach den Bedingungen für das Onlinebanking fragen. Oft sind gesonderte AGB zu unterschreiben. Lesen Sie genau! Vor Gericht zählen letztlich nur Beweise. Doch wer muss sie vorlegen, der Kunde oder die Bank? In der Regel müssen Sie im Schadensfall Ihre Unschuld beweisen und nicht die Bank. Nur die Netbank, die erste Internetbank hat die Beweislast umgekehrt. Das heißt, die Bank muss dem Kunden fehlerhaftes Verhalten nachweisen und nicht andersherum. Die schlechteste Haftungsregelung ist die verschuldungsunabhängige Haftung. Diese besagt: Sie haften für alles bis zur Sperrung des Kontos. Günstig ist dagegen die Haftungsbeschränkung, zum Beispiel auf 10 Prozent des Schadens. Ist nichts anderes geregelt, dann gilt von Gesetz wegen die verschuldungsabhängige Haftung. Das heißt, es geht um Beweise. Nur wenn Sie aber bestimmte Sorgfaltspflichten verletzen, zum Beispiel Benutzerhinweise oder Geheimhaltungspflichten (z. B. PIN/TAN-Nummern geraten Dritten zur Kenntnis, weil sie nicht sicher verwahrt, sondern auf dem Computer gespeichert wurden) missachten, müssen Sie für den Schaden gerade stehen. Die meisten Banken unterscheiden in der Haftungsfrage zudem zwischen Telefon- und Onlinebanking.

Gerichtsurteile folgend zusammengestellt.

So entscheiden die Gerichte

Praktisch ist das Onlinebanking schon, aber wo liegen die Fallstricke? Einfach per Mausklick ein paar Tausend Euro durchs Netz jagen - davor scheut so mancher Bankkunde zurück. Und in der Tat, wer Zahlen verdreht und sein Geld an die falsche Adresse überweist, ist selbst schuld. Die Bank muss nicht haften, entschied das Landgericht Berlin. (LG Berlin AZ: 57 S 116/00).

Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie für Ihre Online-Bankgeschäfte auch eine Begrenzung Ihres Verfügungsrahmens wählen. Zum Beispiel sollen die Umsätze 2.000 Euro täglich nicht überschreiten. Auch in den AGB der Banken stehen häufig Höchstsätze für den zulässigen Tagesumsatz. Das allein schützt jedoch nicht davor, dass eine Order, die den Verfügungsrahmen überschreitet nicht ausgeführt wird. Die Bank darf nach § 669 BGB die Leistung verweigern, wenn das Kontoguthaben nicht zur Ausführung des Auftrags ausreicht. Führt die Bank jedoch den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf eine Vorschussleistung des Auftraggebers. Eine Verletzung ihrer Vertragspflichten liege deshalb nicht vor, argumentieren die Banken.

Anleger, die online mehr Wertpapiere ordern, als ihr Kontostand erlaubt, haften für Verluste, wenn die Bank die Aufträge auf Kredit ausführt. Sie muss nur warnen, wenn ein Kundenirrtum offensichtlich ist, etwa weil die Order bisherige Käufe weit überschreitet (OLG Nürnberg, AZ: 12 U 1346/02).

Erteilt der Kunde per Internet versehentlich eine Kauforder über 1/1 statt 1/10 Aktien und übersteigt die Auftragssumme ganz erheblich das auf dem Belastungskonto zur Verfügung stehende Guthaben, so hat er wegen hierdurch erlittener Verluste einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank aus positiver Vertragsverletzung. Derartige Irrtümer hat die Bank durch eine technische Sicherung in Form einer Abgleichung von Auftragsvolumen und Guthaben oder Kreditlinien vorzubeugen (LG Nürnberg, AZ: 10 O 8812/00).

In einem BGH-Urteil vom 12.12.2000 (AZ: XI ZR 138/00), ging es um die AGB der Postbank. Darin stand, dass aus technischen und betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service möglich seien. Dagegen klagt ein Verbraucherschutzverein und bekam Recht. Denn der Online-Kunde hat grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den Diensten der Bank "rund um die Uhr". Hierfür muss das Kreditinstitut einstehen und kann sich nicht von seiner Haftung für selbst verursachte Betriebsstörungen freizeichnen. Das verstößt gegen das AGB-Gesetz.

In einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (19.599-1409971/98), wurde die damalige Direktbank Consors zu rund 12.000 Mark Schadensersatz verurteilt, weil wegen technisch bedingter Zugangsberechtigung ein Auftrag zum Abkauf von Aktien verspätet abgewickelt wurde. Der Hintergrund: Wird bei Aktiengeschäften eine Abwicklung innerhalb von 5 Minuten versprochen und wurde tatsächlich erst nach einer viertel Stunde abgerechnet, kann der Kunde seinen daraus entstandenen Schaden bei der Bank geltend machen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss das Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 18.05.06, AZ: 334 O 10/06) bestätigt. In der Entscheidung wurde ein so genannter "Finanzagent" dazu verurteilt, an seine eigenen Bank einen Geldbetrag von über 30.000 € zurückzuerstatten. Der Grund: Ein Bankkunde war auf eine E-Mail hereingefallen, mit der er als Finanzagent angeworben werden sollte. Auf diese Weise gelingt es Betrügern aus dem Ausland, die durch so genannte "Phishing-Attacken" erbeuteten Bankdaten - PIN-und TAN-Nummern - dahingehend zu nutzen, dass das Geld zunächst per Onlinebanking auf das deutsche Konto eines Finanzagenten überwiesen wird. Dieser hebt das Geld nach Abzug einer Provision ab und transferiert den Rest per Western Union an die Betrüger. Hier hatte der Finanzagent sogar für seine Tätigkeit ein eigenes Bankkonto eröffnet, auf das die Phisher in mehreren Etappen einen Betrag von über 30.000 € überwiesen. Der Finanzagent hob das Geld ab und verschob es auf Nimmerwiedersehen ins Ausland. Dieses Geld wollte die Bank nun zurück haben.

Hinweis: Einem Schlichterspruch folgend haften Phishing-Opfer, wenn sie nicht darlegen können, dass etwa ein Trojaner für die gefälschten Überweisungen verantwortlich war. In den meisten Fällen ist ein solcher Nachweis aber nur schwer zu erbringen.

Sorgen Sie für Sicherheit (Wissen und Handeln Sie)

Begehrt sind kostenlose Girokonten. Mehr als 30 Angebote gibt es bereits. Sogar EC- und Kreditkarten sind teilweise inklusive. Genaues Hinschauen ist jedoch unverzichtbar, denn viele Konten sind an Bedingungen geknüpft, wie ein bestimmtes Einkommen, Mindestguthaben oder die Kontoführung muss online erfolgen. Für den einen sind die Bedingungen kein Problem, für den anderen nicht akzeptabel. Deshalb sollten Sie sich Ihr eigenes Muster-Giro-Konto erstellen, um herauszufinden, welche Bank zu Ihnen passt.

 

Weitere Informationen

Hotline der Schwäbisch Hall Unser Kundenservice Center hilft Ihnen auch bei Problemen mit der Online-Vertragsauskunft gerne weiter.

                       Die technische Hotline ist von Montag bis Freitag

      von 8 bis 20 Uhr unter der Telefonnummer (07 91) 46 - 46 46 für Sie da.